SCHNELLIGKEIT ZU LASTEN DER GRÜNDLICHKEIT - EINIGUNG BEIM NETZDG HAT NEGATIVE AUSWIRKUNGEN AUF DIE MEINUNGSFREIHEIT
Berlin - 26.06.2017: Die am Freitag von den Koalitionsfraktionen verkündete Einigung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beinhaltet nach Ansicht des hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehenden Bündnisses weiterhin eklatante Mängel und wird die Meinungsfreiheit einschränken. Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Rechtsexperten richtet einen letzten Appell an die Große Koalition, das fragwürdige NetzDG mit Ausnahme der Pflicht zu inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu verabschieden.
Die Große Koalition hat auf den letzten Metern dieser Legislaturperiode eigenen Angaben zufolge eine Einigung erzielt. Diese nimmt einzelne Aspekte der in den vergangenen Wochen geäußerten Kritik am Gesetzentwurf auf. Positiv zu bewerten ist zum Beispiel die Einführung der Möglichkeit einer Co- und Selbstregulierung, mit der die negativen Folgen für die Meinungsfreiheit im Netz abgemildert werden sollen. Es zeigt sich jedoch, dass die Kürze der Zeit in der laufenden Legislaturperiode nicht ausreicht, um einen schlüssigen und verfassungskonformen Gesetzentwurf auszuarbeiten. Die praktischen und verfassungsrechtlichen Probleme, die das Justizministerium in zwei Jahren nicht auflösen konnte und die an der Kritik im vor zwei Monaten veröffentlichten NetzDG-Entwurf kulmulierten, sollen nun innerhalb weniger Tage gelöst worden sein? Das hinter der “Deklaration für Meinungsfreiheit” stehende Bündnis sagt “Nein!” und veröffentlicht den genauen Wortlaut des Einigungsvorschlags, über den am Dienstag im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages abgestimmt werden soll.
“Diensteanbieter sollten nicht mit der staatlichen Aufgabe betraut werden, Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu treffen”, so hat es bereits im April in der Deklaration für Meinungsfreiheit geheißen. Doch das NetzDG ist durch den Koalitionskompromiss in seinem Grundsatz nicht verändert worden: Soziale Netzwerke müssen “einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang” einer Beschwerde entfernen oder den Zugang zu ihm sperren. Eine genauere Erklärung, was “offensichtlich” rechtswidrige Inhalte sind, liefert auch der Koalitionskompromiss nicht. Die Einrichtung einer regulierten Selbstregulierung für “nicht offensichtlich” rechtswidrige Inhalte soll nach Koalitionsangaben die Gefahr des “Overblocking” verhindern. Mit Blick auf den Grundsatz der Staatsfreiheit der Medien (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 GRC, Art. 10 EMRK) ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dem Bundesamt für Justiz die Aufsicht über die Selbstkontrolleinrichtungen zu übertragen. Darüber hinaus hat die regulierte Selbstregulierung in dem neuen Entwurf eine Einschränkung erfahren, welche die Meinungsfreiheit in Deutschland empfindlich verkürzen wird:
“Wenn soziale Netzwerke Entscheidungen zum Entfernen oder Sperren an die [Regulierte Selbstregulierung] abgeben, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, z. B. bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Inhalts [,so kann dies] Grundlage für ein Bußgeld“ sein.
Soziale Netzwerke werden also weiterhin wegen der drohenden Gefahr von hohen Bußgeldern und unklaren Rechtsbegriffen angehalten sein, Inhalte im Zweifel zu löschen. Dieses Gesetz stellt nicht sicher, dass der Ausgleich verfassungsrechtlich geschützter Interessen hergestellt wird. Nach wie vor birgt es daher die Gefahr, sich belastend auf die Meinungsfreiheit im Netz auszuwirken.
Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis appelliert an die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und bittet Sie, diesen Gesetzesvorschlag abzulehnen. Für sinnvoll halten wir lediglich gesetzgeberische Ansätze wie die inländischen Kontaktstellen (§ 5 Abs. 1 und 2 NetzDG-E) sowie den diese flankierenden Bußgeld-Tatbestand, die auch unabhängig vom NetzDG weiterverfolgt werden können.
Weiterführende Informationen und Kritikpunkte, die zuletzt geäußert wurden
Seit Veröffentlichung des Entwurfes wurden zahlreiche weitere Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht, die unsere Bedenken unterstützen und unterstreichen.
UN-Sonderberichterstatter David Kaye1 äußert in seiner Stellungnahme Bedenken in Hinblick auf die Unbestimmtheit des Gesetzentwurfs, die Gefahr von Overblocking durch drohende Strafgebühren. Vor allem aber hebt er die Gefahren, die der Gesetzentwurf für Meinungsfreiheit und Privatsphäre darstellt, hervor und stellt in Frage, ob die vorgeschlagenen Regelungen mit internationalem Menschenrecht vereinbar sind.
Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster unter der Leitung von Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M. hat im Auftrag des Beauftragten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) für die Freiheit der Medien ebenfalls eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf verfasst.2 Auch wenn diese grundsätzlich die Herangehensweise begrüßt, so weist es dennoch auf zahlreiche problematische Aspekte wie die begriffliche Vagheit, die zu kurzen Fristen für eine angemessene Prüfung, die Frage der juristischen Zuständigkeit sowie die Gefahren für die Meinungsfreiheit durch das Risiko des Overblockings.
Nicht zuletzt hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt und zwei Ausarbeitungen dazu veröffentlicht, die sich einerseits auf europarechtlicher Ebene mit der Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip3 sowie andererseits mit der Vereinbarkeit mit der Meinungsfreiheit4 auseinandersetzen. Diese kommen zu dem Schluss, dass der NetzDG-E nicht vereinbar ist mit der E-Commerce Richtlinie auf EU-Ebene sowie das dieser einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit darstellt.
1: http://www.ohchr.org/Documents/Issues/Opinion/Legislation/OL-DEU-1-2017.pdf, veröffentlicht 1. Juni 2017
2:http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/files/pdf/Holznagel_FINAL_OSCE_NEA_Review_201705010_19Uhr{c1f7b94144998ad8c1397b1d093e026cb56d923ecb51e222bdddee77bc99a8dd}20(2).pdf, veröffentlicht 10. Mai 2017
3: http://www.bundestag.de/blob/510384/c5bdf3939cf1a4529d2f7abf11065ee5/pe-6-032-17-pdf-data.pdf, veröffentlicht 29. Mai 2017
4: http://www.bundestag.de/blob/510514/eefb7cf92dee88ec74ce8e796e9bc25c/wd-10-037-17-pdf-data.pdf, veröffentlicht 12. Juni 2017
Anhang: Text und diskutierte Änderungen zum NetzDG
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