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Jeder soll das Internet überall und frei von Diskriminierung nutzen können

Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen”. ([1] Seite 26, Artikel 3, Absatz 1)

Als ich diesen Satz gelesen habe (und ihn nach einigen Sekunden des Nachdenkens auch verstanden habe), habe ich ersteinmal nicht geglaubt, dass dieser aus der viel-geschimpften und verteufelten Verordnung des EU-Parlamentes vom 27. Oktober zur Netzneutralität stammt.

Ist aber so.

Die Apokalypse für das Internet…

Dies verwundert sehr, denn nach der Abstimmung waren viele Medien und Blogs voll mit den leicht apokalyptischen Titeln ala “Netzneutralität abgeschafft”, “Ende des freien Internets”, “zwei Klassen Internet beschlossen”, etc…

Einige Zitate:

Markus Beckedahl, Gründer und Chefredakteur von netzpolitik.org: “Das EU-Parlament hatte heute die Wahl, für ein offenes Netz und damit Netzneutralität zu stimmen. Man hat leider für den Einstieg in ein Zweiklassen-Netz gestimmt. [….] Geschäftsmodelle wie die Drosselkom-Tarife werden damit legalisiert. Deutsche Telekom, Vodafone, Telefonica & Co haben sich mit ihrer Lobbymacht durchgesetzt.

Es ist eine vertane Chance, dass das EU-Parlament dem Kompromiss zwischen Parlament, Kommission und Rat zugestimmt hat und damit seine eigene Position von vor einem Jahr aufgegeben hat, als man mit deutlicher Mehrheit für klare Regeln gestimmt hatte. Danke an alle Abgeordneten, die für klare Regeln gestimmt haben. Und an alle Menschen, die Zeit geopfert haben, sich direkt an Abgeordnete zu wenden”. [2]

Alexander Sander, Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft:  “Mit der heutigen Entscheidung opfert das EU-Parlament das freie und offene Netz in Europa den Gewinninteressen einiger weniger Telekommunikationskonzerne. Statt den vielfach geäußerten Bedenken von Zivilgesellschaft, Verbraucherschützern, Online-Wirtschaft und Medien Rechnung zu tragen und für eine starke Verankerung der Netzneutralität zu sorgen, lässt sich das Parlament von Kommission und Ministerrat bereitwillig vor den Karren spannen. Damit schadet es der eigenen Glaubwürdigkeit ebenso sehr wie der Innovationskraft des Internet, der Meinungs- und Informationsfreiheit in ganz Europa.” [3]

Nicht ganz so dramatsich klingt die Presseerklärung der Initative savetheinternet.eu: “On 27th October 2015 the European Parliament voted not to adopt amendments that would have brought clarity to the net neutrality regulation. The politicians decided not to decide and leave the responsibility to the unelected regulators and judges.

Still the text that was adopted does not necessarily mean the death of net neutrality, if interpreted correctly and rigorously implemented.” [4]

Es scheint auch freudige Reaktionen zu geben: “Telekom-Chef Höttges hat sich zur EU-Verordnung zur Netzneutralität geäußert. Er bietet kleinen Unternehmen Vorfahrt in ihrem Netz für eine Umsatzbeteiligung an – und könnte so die Sorgen der Kritiker verschärfen. “ [5]

Was wirklich beschlossen wurde

Mit all dieser Kritik oder fast schon hämischen Vorschlägen als Eindruck im Kopf wollte ich das Ausmaß der Katastrophe selber beurteilen und habe mir die Verordnung direkt vom EU-Parlament besorgt (was gar nicht so einfach war). Siehe Link [1].

Das Dokument fängt, meiner Meinung nach recht intransparent und bürokratisch, zuerst mit den “Erwägungen” an, die das EU-Parlament und der EU-Rat hatten um diese Verordnung zu erlassen. Die Verordnung selber, fängt ab Seite 24 an (siehe [1]).

Artikel 1 sagt etwas zur Gültigkeit der Verordnung und Artikel 2 nimmt Begriffsbestimmungen vor, juristisch wichtig, für die Lage der Netzneutralität jedoch nicht unbedingt relevant. Wichtig dafür ist Artikel 3.

Im folgenden Auszüge aus den Sätzen 1-3 (von Artikel 3):

(1):  Endnutzer haben das Recht, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen

und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. […]

(2):  Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern über die gewerblichen und technischen Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit sowie die Geschäftspraxis der Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen die Ausübung der Rechte der Endnutzer gemäß Absatz 1 nicht einschränken.

(3):  Anbieter von Internetzugangsdiensten behandeln den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten.  

Absatz 3 (des Artikels 3) geht noch eine Seite weiter und definiert Ausnahmen für technisch notwendige Verkehrsmanagementmaßnahmen. Zumindest sehe ich durch eine Lange Liste an Bedingungen und Einschränkungen keine Interpretationsmöglichkeiten die die Netzneutralität gefährden würden. Wer zweifelt darf gerne den gesamten Artikel nach lesen, wegen der Übersichtlichkeit hier nur noch ein kleinerer Unterabsatz aus Absatz 3, Artikel 3:

[…] Anbieter von Internetzugangsdiensten wenden keine Verkehrsmanagementmaßnahmen an, die über die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 hinausgehen; insbesondere dürfen sie nicht bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste – oder bestimmte Kategorien von diesen – blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren, außer soweit und solange es erforderlich ist […]

Absatz 4 geht um die Erhebung von personenbezogenen Daten für Verkehrsmanagementmaßnahmen, also für die Netzneutralität irrelevant.

Wichtig wird dann Absatz 5 (von Artikel 3), in diesem werden die Spezialdienste geregelt:

(5)  Den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Internetzugangsanbieter und der Anbieter von Inhalten, Anwendungen und Diensten, steht es frei, andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, anzubieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind, wenn die Optimierung erforderlich ist, um den Anforderungen der Inhalte, Anwendungen oder Dienste an ein bestimmtes Qualitätsniveau zu genügen.

Die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation einschließlich der Internetzugangsanbieter dürfen diese anderen Dienste nur dann anbieten oder ermöglichen, wenn die Netzkapazität ausreicht, um sie zusätzlich zu den bereitgestellten Internetzugangsdiensten zu erbringen. Diese anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden und dürfen nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen.

Hier habe ich endlich die (bösen) Spezialdienste gefunden! Aber Moment mal, da steht die Spezialdienste dürfen nicht für Nachteile bei den “normalen” Diensten führen. Also darf nicht gedrosselt werden?

Für Spezialdienste darf gar nicht gedrosselt werden?

Es scheint wohl so, zumindest sehe ich als (zugegeben, juristischer Laie und chronischer Optimist) keine Interpretationsmöglichkeit die dies zulassen würde. Spezialdienste sind erlaubt, ja, aber nur, wenn es dafür Kapazitäten gibt, die sonst zu viel wären, also Überkapazitäten.

Konkret heißt dies, wenn der ISP Kabelcom den Videodienst Webflux (willkürlich gewählte Namen) einen Vertrag anbieten will für “eine bessere Qualität”, dann kann sie seinen Verkehr nicht drosseln, oder den anderer Videodienste um dann eine “bessere Qualität” bereitstellen zu können. Sondern es muss wirklich bessere Hardware und evtl. bessere Kabel verbaut/gelegt werden um einen Spezialdienst anbieten zu können.

Was wohl folgen wird ist ein Wettbewerb der ISP um Diensteanbieter (in der Regel Videodienste, alle anderen genannten Szenarien (Telemedizien/ Intelligente Autos) sind Käse) um mit Ihnen Lukrative Verträge zu Spezialdiensten anbieten zu können. Dafür müssen die ISPs aber bessere Hardware bereitstellen. Und das wie üblich bei Kommunikationshardware im Rhythmus von c.a. allen 2 Jahren.

Die “normalen” Internetzugangsdienste dürfen dadurch nicht langsamer werden, jedoch scheint es schwer vorstellbar, dass nach 2 Jahren – wenn wieder neue Hardware für Spezialdienste verwendet werden – die “normalen” nicht auch die etwas Ältere-Hardware der Spezialdienste mitbenutzen sollten, alles andere wäre ökonomisch Sinnlos.

Also kann die Verordnung so interpretiert werden, dass durch das Angebot von  Spezialdiensten alle Nutzer mittelfristig davon profitieren werden, da permanent neue Hardware verbaut werden muss.

Daher befindet sich die Verordnung – meiner Ansicht nach – innerhalb des von Tim Berners-Lee geforderten Grundsatzes: “If I pay to connect to the Net with a certain quality of service, and you pay to connect with that or greater quality of service, then we can communicate at that level” ([6], S. 16).

Damit wird klargestellt, das ein Internet-Service-Provider niemanden von der Kommunikation (auch gemeint als eine gewisse “Güte der Kommunikation”) ausschließen darf, jedoch unterschiedliche Qualität zu unterschiedlichen Preisen anbieten dürfen.  Tim Berners-Lee betont somit, dass eine Preisdiskriminierung schon immer stattgefunden hat, da legitim und notwendig, jedoch darf es keine Diskriminierung darüber hinaus geben.

Zu viel Interpretationsspielraum

Wie geschrieben, ist meine Interpretationsmöglichkeit die etwas optimistischerere. Denn die Verordnung an sich ist ja nicht Eindeutig formuliert, was auch in den Änderungsanträgen von Marietje Schaake, Michel Reimon et. Alii [8] deutlich wird. Z.b. wollen sie Artiekl – Absatz 5 “andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind” durch “andere Dienste, die nicht über Internetzugangsdienste bereit gestellt werden können” ([8], S.18) ersetzen, um, wie sie in der Begründung des Änderungsantrage schreiben: “Es ist entscheidend, dass dieser Text klar ist, um Unsicherheit möglichst zu vermeiden und Schutz gegen wettbewerbswidriges Verhalten zu bieten.” ([8], S.19).

Alle Änderungsanträge von denen, die “die Netzneutralität retten” wollten, haben letztendlich ähnliche, kleine Änderungen. Viel musste also gar nicht “gerettet” werden.

Es hängt im Detail also davon ab, wie die Verordnung von Regulierungbehörden interpretiert wird.

Zu diesem Schluss kommt auch Thomas Lohninger (von der Initative SaveTheInternet.eu) auf seinem 32c3-Talk, denn er auch passend “Net Neutrality in Europe – alea iacta est → nope, keep fighting” nennt [9].

Wie im Artikel 5 – Aufsicht und Durchsetzung geregelt wir, stellen die nationalen Regulierungsbehörden “sicher, dass Artikel 3 und 4 des vorliegenden Artikels eingehalten werden, und fördern die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten auf einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt. Für diese Zwecke können die nationalen Regulierungsbehörden Anforderungen an technische Merkmale, Mindestanforderungen an die Dienstqualität und sonstige geeignete und erforderliche Maßnahmen für einen oder mehrere Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, einschließlich der Anbieter von Internetzugangsdiensten, vorschreiben.” ([1], S.31).

Thomas Lohninger merkt an, dass die aktuelle Regelung zwar nicht optimal sei, aber bei Interpretation durch die nationalen Regulierungsbehörden die Öffentlichkeit gefragt werden muss. Und durch diese Stellungnahmen der Öffentlichkeit (also von Privatpersonen, Firmen, Organisationen etc.) wurde auch in der USA eine noch viel schlechtere Verordnung deutlich verbessert [9].

Also sind wir, als Teil der Öffentlichkeit gefordert, diese Gelegenheit zu nutzen und unsere Kommentare und unsere Interpretationen abzugeben (genaueres siehe auch [9] in den ersten 30min oder auch [4]).

Die Netzneutralität ist also doch nicht verloren

Ein weiteren Ökonomischen Grund möchte ich noch anführen, warum die Netzneutralität nicht verloren ist:

Es entscheiden ja immernoch wir Verbraucher/Endkunden, welche Verträge wir Abschließen. Und sollte trotz der bisher geäußerten Gedanken einige Anbieter nicht netzneutral sein, dann wird es immernoch welche geben, die es dennoch sind. Kunden, denen Netzneutralität wichtig ist werden also vielleicht auch bereit sein, für Netzneutrale Anschlüsse mehr zu zahlen. Witzigerweiße ist die Einhaltung der Netzneutralität deutlich billiger als Filtermechanismen und neue Hardware bereitzustellen. Also sorgen schon alleine Ökonomische Mechanismen für Netzneutralität (genauer dargelegt in [6], Ab Seite 13).

Mit der neuen Verordnung sind auch  bisherige Verstöße gegen die Netzneutralität, wie z.b. in [7] dargelegt bei Mobilfunkanbietern nicht mehr möglich. Also auch unabhängig von der juristischen Auslegung des Artikels der Spezialdienste verbessert sich etwas.

Auch die im Handelsblatt der Telekom geäußerten “Träume” verstoßen gegen Artikel 3. Scheinbar hat der Telekomchef auch nicht genau gelesen.

Oder er macht sich Hoffnungen, dass seine Lobbyisten die Interpretation der Verordnung durch die Regulierungsbehörden und danach sicher auch durch die Gerichte entsprechend beeinflussen kann. Aber das können wir – die Öffentlichkeit – ja verhindern.

Die Netzneutralität in Europa ist nicht verloren, die aktuelle Verordnung ist aus liberaler Sicht eigentlich recht positiv, aber es bleibt spannend! Denn der Teufel liegt ja bekanntlich im Detail…

TL;DR:

Trotz viel Kritik ist die verabschiedete Verordnung des Europaparlaments zur Netzneutralität aus liberaler Sicht positiv zu bewerten. Zwar werden Spezialdienste erlaubt, jedoch mit der expliziten Einschränkung, dass “diese [Spezialdienste] […] nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden und […] nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen [dürfen]” ([1], Seite 28, Artikel 3, Absatz 5, [Anpassung des Satzbaus]).

Spezialdienste können also nur Angeboten werden, wenn entsprechende Überkapazität bereitsteht oder ausgebaut wird, wodurch mittelfristig alle Nutzer davon profitieren werden, da permanent neue Hardware verbaut werden muss.

Die Verordnung befindet sich – meiner Ansicht nach – also innerhalb des von Tim Berners-Lee geforderten Grundsatzes: “If I pay to connect to the Net with a certain quality of service, and you pay to connect with that or greater quality of service, then we can communicate at that level” ([6], Seite 16).

Jedoch ist auch die Kritik von u.a. der Initiative SaveTheInternet.eu (siehe [4] und [9]) gerechtfertigt, dass die Verordnung nicht eindeutig genug formuliert ist und somit zu viele Interpretationsmöglichkeiten für nationale Regelungsbehörden und Gerichte bleiben, die nicht alle Netzneutral sind.

Daher ist “der Kampf um die Netzneutralität” auch noch nicht verloren, da die Öffentlichkeit (also Privatpersonen, Vereine, Unternehmen) bei der Interpretation der Regulierungsbehörden gefragt werden müssen ([9], ab c.a Minute 25).


Quellen:

[1]: Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und ….. http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10788-2015-REV-2/de/pdf

[2]: tps://netzpolitik.org/2015/kommentar-eu-parlament-entscheidet-gegen-netzneutralitaet-lasst-uns-diese-trotzdem-retten/

[3]: https://digitalegesellschaft.de/2015/10/nn-parlament-besiegelt-ende/

[4]: http://savetheinternet.eu/de/, leider kein permalink möglich, aufgerufen am 22.11.15

[5]: http://www.handelsblatt.com/unternehmen/it-medien/netzneutralitaet-telekom-bietet-vorfahrt-fuer-umsatz/12510844.html

[6]: https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/380

[7]: https://netzpolitik.org/2015/unser-report-deckt-auf-verletzungen-der-netzneutralitaet-sind-in-deutschland-schon-jetzt-eher-die-regel/

[8]: http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+AMD+A8-2015-0300+014-024+DOC+PDF+V0//DE

[9]: https://media.ccc.de/v/32c3-7387-net_neutrality_in_europe

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