Natürlich sind alle Kennzeichen mittlerweile maschinenlesbar und die Erkennungsquoten hoch.
Natürlich sind die Kameras mittlerweile so günstig und stabil, dass sie fast überall in hoher Dichte aufgebaut werden können.
Natürlich gibt es fast überall ein Netzwerk, über das die Kameras vernetzt werden können.
Natürlich kann man eine solche Infrastruktur nutzen, um Bewegungsprofile zu erhalten, Geschwindigkeitsübertretungen zu ermitteln und den Aufenthalt potentieller Täter zu bestimmen.
… und niemand hat dann damit eine eine Infrastruktur aufgebaut, die zum Missbrauch sensibler persönlicher Daten einlädt!
Wir fordern daher, dass folgende Kriterien zum Einsatz automatischer Kennzeichenerfassungssysteme vorgeschrieben werden:
1. Keine zentrale Speicherung der Daten. Ist eine Infrastruktur zur automatisierten, zentralen Datenerhebung erst einmal aufgebaut, weckt diese Begehrlichkeiten. So ist eine Verknüpfung mit stationären Geschwindigkeitskontrollen sowie mobilen Radaranlagen zu befürchten. Auch der Einsatz zur automatischen Erstellung von Bewegungsprofilen wäre möglich. Die automatische Kennzeichenfahndung darf ausschließlich durch mobile Kennzeichenscanner mit dezentralen Speichereinheiten erfolgen.
2. Kennzeichen von unschuldigen Bürgern dürfen nicht gespeichert werden. Kennzeichen, die nicht in der Fahndungsdatenbank der Polizei enthalten sind, müssen sofort und unwiderruflich gelöscht werden. Die Löschung muss bereits auf der dezentralen Einheit des jeweiligen Scanners erfolgen – eine Übertragung der Daten darf nicht stattfinden.
3. Meldet ein Kennzeichenscanner einen Treffer in der Fahndungsdatenbank, muss eine unmittelbare Kontrolle der korrekten Erkennung des Kennzeichens durch einen Polizeibeamten erfolgen. Automatische Kennzeichenerkennungssysteme sind nicht unfehlbar. Es ist möglich, dass Kennzeichen nicht korrekt erkannt und fälschlicherweise abgespeichert werden.
4. Eine automatisierte Kennzeichenfahndung darf nicht verdeckt stattfinden. Es muss für die Bürgerinnen und Bürger immer klar erkennbar sein, wenn sie einer polizeilichen Kontrolle unterworfen werden. Denn schon die Unsicherheit, ob ein Verhalten behördlich registriert wird, kann zu einer Verhaltensänderung führen- dies ist mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar.
5. Voraussetzung für den Einsatz eines mobilen Kennzeichenscanners muss ein richterlicher Beschluss sein. Es ist von einem Richter zu prüfen, ob die zu verhindernde Straftat bzw. abzuwehrende Gefahr einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht legitimiert. Ansonsten wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.
6. Die Sicherheit der gespeicherten Daten vor Hackerangriffen und Zugriffen von Geheimdiensten muss gewährleistet werden.