I. Allgemeines
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: “LOAD”
Der Verein (nachfolgend „LOAD“ genannt) wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”
Er hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung der Bevölkerung und die Förderung der demokratischen Teilhabe an der Digitalisierung durch Bürgerinnen und Bürger zum Zwecke und im Lichte der Grundrechtsausübung. Die Ausübung des Vereinszwecks ist parteipolitisch neutral.
Im Einzelnen wird der Vereinszweck vor allem durch folgende Punkte verwirklicht werden:
- Erarbeitung von Positionen zu netzpolitischen Themen
- Erstellung und Verbreitung von Publikationen und Lehr- und Lernmaterialien zu Fragestellungen der Informationsgesellschaft, um die bestehende “digitale Spaltung” zu schließen
- Verbreitung von Informationen über neue Technologien
- Organisation und Mitwirkung an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Schulungen, Diskussionen, Gesprächskreisen zu den gesellschaftlichen Auswirkungen des digitalen Wandels, zu Fragestellungen der Netzpolitik und zu neuen demokratischer Gestaltungsmöglichkeiten.
- Öffentlichkeitsarbeit – online wie offline – um die Ziele und Interessen des Vereins in allen Bevölkerungsschichten bekannt zu machen und die öffentliche Debatte zu fördern.
- Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung zu netzrelevanten Themen durch eigene Forschungsanstrengungen im Rahmen von Studien, Konzepten und anderweitigen Veröffentlichungen.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§4 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person , die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede Personenvereinigung, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann ordentliches Mitglied werden. Der Antrag muss Namen, Geburtsdatum und Kontaktdaten der antragstellenden Person enthalten. Darüber hinaus kann eine Fördermitgliedschaft ohne Stimmrecht beantragt werden. Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen. Gegen eine Ablehnung kann die ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist insbesondere möglich, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Der Ausschluss aufgrund nicht geleisteter Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Beiträge / Gebühren
- Die Mitglieder wirken durch die Mitgliederhauptversammlung, die Mitgliederversammlung und durch ihre Mitarbeit an der Willensbildung des Vereins mit.
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederhauptversammlung in Form einer Beitragsordnung beschlossen wird.
- Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. März für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Neue Mitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den vollen Jahresbeitrag, sofern die Aufnahme in der zweiten Geschäftsjahreshälfte erfolgt, den halben Jahresbeitrag. Der erstmals zu zahlende Beitrag wird frühestens mit der Aufnahme fällig.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ist der Beitrag für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen, bzw. werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurück erstattet.
- Ist ein Mitglied mit der Entrichtung seines fälligen Mitgliedsbeitrages säumig in Bezug auf Mitgliedsbeiträge im Sinne der Beitragsordnung, so ruht sein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung kann in der Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr, sowie Gebühren und Verwaltungskosten dem Grunde und der Höhe nach beschließen.
- Nicht-Mitglieder können den Verein durch Spenden und Mitarbeit fördern.
III. Organe des Vereins
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederhauptversammlung
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollkommission
- der Beirat
§7 Mitgliederhauptversammlung
Die Mitgliederhauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, die Kontrollkommission es begründet verlangt oder wenn die Einberufung von 25{c1f7b94144998ad8c1397b1d093e026cb56d923ecb51e222bdddee77bc99a8dd} der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederhauptversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter Verwendung der beim Vorstand hinterlegten Kontaktdaten durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederhauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Ordentliche Mitglieder können bis spätestens 5 Kalendertage vor der Mitgliederhauptversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge stellen. Der Vorstand hat das Recht Anträge auch ohne Einhaltung der vorgenannten Frist einzureichen. Ohne Einhaltung der Frist können Anträge von 10 der anwesenden Mitglieder als Dringlichkeitsantrag zur Mitgliederhauptversammlung eingebracht werden. In diesem Falle beschließt die Mitgliederhauptversammlung ohne Aussprache darüber, ob der Antrag behandelt werden soll. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zur kurzen Begründung der Dringlichkeit zu gewähren, ebenso kann zur Dringlichkeit eine Gegenrede erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit einer Frist von zwei Wochen bis zum Beginn der Mitgliederhauptversammlung an den Vorstand zu richten.
Mitgliederhauptversammlungen sollten nach Möglichkeit als hybride (als Kombination einer virtuellen und nicht-virtuellen) Sitzung durchgeführt werden. Falls dies nicht möglich sein sollte, kann diese auch durch Vorstandsbeschluss als virtuelle bzw. verteilte Versammlungen inklusive Audio- und Videoübertragung durchgeführt werden, dies umfasst auch die Möglichkeit zu digitalen Wahlen (Online-Mitgliederhauptversammlungen). In allen Fällen sind geheime Wahlen zu garantieren.
Zuständigkeiten der Mitgliederhauptversammlung sind insbesondere:
Die Mitgliederhauptversammlung
- wählt den Vorstand gemäß § 9.
- prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung der Schatzmeister und erteilt die Entlastung der Schatzmeister und des Vorstand.
- entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organs bestimmt ist.
- trifft Mehrheitsentscheidungen mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder.
- gibt sich eine Geschäftsordnung.
- wählt die Kontrollkommission gemäß § 10.
- beschließt Satzungsänderungen.
- erlässt die Beitragsordnung.
- löst den Verein auf.
Die Mitgliederhauptversammlung ist neben den ihr satzungsgemäß zugewiesenen Zuständigkeiten überdies für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das zweithöchste Organ des Vereins und findet regelmäßig statt. Die Mitgliederversammlung diskutiert aktuelle politische und organisatorische Aufgaben und befindet über inhaltliche Beschlussanträge, die der Vorstand ihr vorgelegt hat oder die vor oder während der Versammlung durch mindestens ein teilnehmendes Mitglied beantragt werden. Zuständigkeiten, die in die Mitgliederhauptversammlung fallen, dürfen nicht in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über alle aktuellen Beschlüsse und Maßnahmen. Die Mitgliederversammlung soll allen Mitgliedern des Vereins zusätzlich zur Mitgliederhauptversammlung eine regelmäßige Möglichkeit der Beteiligung bieten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder Brief unter Verwendung der beim Vorstand hinterlegten Kontaktdaten durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gem. § 12 angefertigt, welches von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird.
Die Mitgliederversammlungen sollten in der Regel als virtuelle bzw. verteilte Versammlungen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden.”
Ändere die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen entsprechend.
§9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidium, und zwar
- der/dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der stellvertretende(m/n) Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Leiter/in der Informationstechnik
- zwei bis acht Beisitzern und Beisitzerinnen
Die Anzahl der zu wählenden weiteren Vorstandsmitgliedern ist vor dem Tagesordnungspunkt “Wahl zum Vorstand” durch die Mitgliederhauptversammlung zu bestimmen. In jedem Fall ist eine ungerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzusetzen. Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederhauptversammlung vorgenommen. Die so nachgewählte Person führt ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Scheidet eine(r) der Schatzmeister(innen) aus seinem Amt aus, so wählt der Vorstand unverzüglich ein anderes Mitglied des Vorstandes als kommissarische(n) Schatzmeister(in) für die restliche Amtsdauer der ausgeschiedenen Person. Verringert sich die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes auf weniger als die Hälfte der Anzahl die von der Mitgliederhauptversammlung festgelegt wurde, ist die Mitgliederhauptversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
Der Vorstand kann mit der einfachen Mehrheit aller Stimmen Vereinsmitglieder als beratende Mitglieder des Vorstandes für bestimmte Themenbereiche und eine festgelegte Dauer kooptieren. Kooptationen können von Mitgliedern des Präsidiums vorgeschlagen werden. Die Kooptierten haben kein Stimmrecht.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten, stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind bzw. sich an der Abstimmung beteiligt haben.
Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe (beispielsweise ein E-Mail Umlauf). Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist grundsätzlich entbehrlich. Die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands haben Antragsrecht. Die Abstimmungsphase bei einer Online-Beschlussfassung dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Ist er nicht beschlussfähig, so ist er erneut ordnungsgemäß einzuberufen und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Das Präsidium erledigt im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Zu diesem Zweck kann es in Sitzungen, Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe (beispielsweise ein E-Mail Umlauf) Beschlüsse fassen. Es ist verpflichtet, den Vorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren.
Drei Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu beantragen, dass eine Maßnahme oder ein Beschluss des Präsidiums durch den Vorstand mit einem Beschluss bestätigt wird.
Wenn ein Mitglied des Vorstands in grober Weise gegen diese Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, oder die Arbeit des Vorstands wiederholt schwerwiegend behindert, kann es aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung von seinem Amt beurlaubt werden. Die Beurlaubung kann von drei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich beantragt werden. Der Antrag ist in der Einladung zur jeweiligen Sitzung mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen anzukündigen. Über die Beurlaubung entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel aller Stimmen. Vor dem Beschluss ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Für die Dauer der Beurlaubung ruhen die sich aus dem Amt ergebenden Rechte und Pflichten des Betroffenen. Die Beurlaubung gilt längstens bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung. Sofern es sich nicht um eine Mitgliederhauptversammlung mit Neuwahl des Vorstandes handelt, entscheiden die Vereinsmitglieder über eine Abberufung des beurlaubten Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand.
Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte der Schatzmeister/in, können in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.
Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten. Rechtsgeschäfte bis zu 1.000 € können der/die Vorsitzende oder der/die 1. Schatzmeister/in jeweils alleine tätigen.
§10 Die Kontrollkommission
Die Kontrollkommission besteht aus zwei bis vier Mitgliedern, die durch die Mitgliederhauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Kontrollkommissionsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch bis zur Neuwahl der Kontrollkommission im Amt. Die Anzahl der zu wählenden Kontrollkommissionsmitgliedern ist vor dem Tagesordnungspunkt “Wahl zur Kontrollkommission” durch die Mitgliederhauptversammlung zu bestimmen.
Mitglieder der Kontrollkommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes oder des Beirates sein. Scheidet mehr als ein Kontrollkommissionsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Nachwahl der Kommissionsmitglieder von der nächstfolgenden Mitgliederhauptversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie insbesondere die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung und Mitgliederversammlung prüft.
Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch, deren Ergebnis sie der Mitgliederhauptversammlung zur Kenntnis bringt. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen, über deren Ergebnis sie die Mitgliederhauptversammlung ebenfalls unterrichtet.
Die Kontrollkommission ist bei ihrer Arbeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie ist das Prüfungsinstrument der Mitgliederhauptversammlungen und nur ihnen gegenüber verantwortlich.
Die Kontrollkommission hat ein Einsichtsrecht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen über die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand, insbesondere die Schatzmeister, unterstützen die Prüfungen der Kontrollkommission.
Mitglieder der Kontrollkommission sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Die Kontrollkommission ist berechtigt, in begründeten Fällen zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Sitzungen des Vorstandes zu verlangen, sofern der Vorstand die Arbeit der Kontrollkommission nicht ausreichend unterstützt, und an diesen Sitzungen teilzunehmen. Darüber hinaus kann die Kontrollkommission begründet die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederhauptversammlungen verlangen, wenn dies notwendig ist.
§11 Der Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat einrichten. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein beratend zu unterstützen.
IV. Abstimmungen, Wahlen und Beschlüsse
§12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden, bzw. – im Falle von dessen/deren Verhinderung – von dem /der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern online zugänglich zu machen.
§13 Protokollierung
Die Sitzungen der Vereinsorgane sind in der Regel zu protokollieren, in geeigneter Weise zu archivieren und den Mitgliedern bei Bedarf in einfacher Weise zugänglich zu machen.
§14 Wahlen und Abstimmungen
Personenwahlen sind geheim. Im übrigen erfolgen Wahlen, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen.
Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Wahlen gilt das Folgende: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die benötigte Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Ergibt auch diese kein mehrheitliches Ergebnis, entscheidet der Münzwurf.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederhauptversammlung erforderlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.” Begründung erfolgt mündlich.
V. Sonstiges
§15 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, 10115 Berlin.
§16 Einblick in Vereinsdaten und Datenschutz
Der Vorstand erstellt eine Mitgliederliste. Eine Verwendung dieser Daten ist nur im Rahmen der Vereinsziele und bei kumulativem Vorliegen eines berechtigten Interesses zulässig. Die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu einzuhalten. Die Mitgliederliste enthält Name, Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass es nicht in der Mitgliederliste aufgeführt wird oder dass einzelne oder sämtliche personenbezogene Daten nicht anderen Personen als den für die jeweilige Aufgabenerfüllung zuständigen Personen im Vorstand zugänglich gemacht werden.
Diese Satzung wurde zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2020 geändert.